
Jedermann hat das Recht, sich privat so zu nennen, wie er möchte. Anders verhält sich das bei amtlichen Kontakten mit Behörden. In diesem Fall ist der gesetzliche Name zu verwenden, wie er im Zivilstandsregister eingetragen ist. Kann sich eine Person mit diesem Namen nicht mehr identifizieren und möchte ihn ändern, ist ein Gesuch um Namensänderung zu stellen. Da ein öffentliches Interesse an Stabilität und Unveränderbarkeit des eingetragenen Namens besteht, ist eine Namensänderung nur aus achtenswerten Gründen möglich.
Den meisten Personen, die beim Amt für Gemeinden ein Gesuch um Namensänderung stellen, geht es um Grundlegendes. Aus Erfahrung wissen wir, dass fast jede Situation - vor allem bei der Veränderung von Familiennamen - einmalig ist. Oft braucht es umfangreiche und zeitaufwändige Abklärungen, bevor ein Entscheid gefällt werden kann.
Weitere Informationen:
Namens- und Bürgerrecht
Zivilgesetzbuch: Name und Bürgerrecht (Änderung vom 30.9.2011)
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